Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

der Kommata Kommunikations- und Marketing GmbH (01.01.2021)

Ziffer 1
Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Tätigkeit der Kommata GmbH Kommunikation und Marketing (nachfolgend "Werbeagentur" genannt) insbesondere auf den Gebieten der Marketingberatung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbemittlung für andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber.

Ziffer 2
Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Werbeagentur gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn der Auftraggeber seine Geschäftsbedingungen zugrunde legen will.

Ziffer 3
Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungstreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar).
Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentums-
rechte an den von der Werbeagentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 10 auf den Auftraggeber über.

Ziffer 4
Treubindung an den Auftraggeber
Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Werbeagentur zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Diese betrifft insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch die Agentur, z.B. im Bereich der Werbemittel-produktion.
Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Werbungstreibenden.

Ziffer 5
Media-Aufträge
Aufträge an Werbeträger erteilt die Werbeagentur im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu den für den Werbungstreibenden günstigsten tariflichen Bedingungen.

Ziffer 6
Druckaufträge
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Bei farbigen Reproduktionen oder Auftraggeberdaten im RGB-Modus können kleine Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet
wird die gelieferte Menge.

Ziffer 7
Daten
Sämtliche Daten, die für die Erstellung eines Auftrags entstehen, werden von der Werbeagentur bis zur Auftragsausführung gespeichert. Zu einer Datenspeicherung über die Auftragsausführung hinaus ist die Agentur nicht verpflichtet. Wird eine Datenspeicherung über die Auftragsausführung hinaus vom Kunden verlangt, wird dies in einem Vertrag geregelt und ist kostenpflichtig.

Ziffer 8
Geheimhaltungspflicht

Die Werbeagentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammen-arbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammen-arbeit hinaus.


Ziffer 9
Urheber- und Nutzungsrechte

Alle mit den gelieferten Arbeiten der Werbeagentur zusammen-hängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Werbe-agentur im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Werbe-agentur.

Ziffer 10
Aufwendungen
Reisekosten werden mit dem Auftraggeber wie folgt abgerechnet:
– Fremdkosten werden nach Belegen abgerechnet
– Reisekosten PKW werden mit 0,3 EUR/km berechnet
– Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Reisedauer
– Zeitaufwand (An- und Abfahrt) wird mit 60,00 EUR/Std. abgerechnet.

Stundentarife
Kreativstunde 155,00 EUR/Std., zzgl. MWSt.
Computerstunde 120,00 EUR/Std., zzgl. MWSt.
Standardtarif 90,00 EUR/Std., zzgl. MWSt.

Ziffer 11
Elektronische Rechnungsstellung
Durch die Neufassung des § 14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen zum 1. Juli 2011 neu gefasst worden.
Die Zustimmung zur elektronischen Rechnungsstellung erfolgt stillschweigend, solange der Rechnungsempfänger nicht ausdrücklich die Zusendung einer Papierrechnung wünscht.

Ziffer 12
Haftung
Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Werbeagentur dem Auftraggeber gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dem Auftraggeber zur Korrektur vorgelegte Arbeiten hat dieser zu prüfen und etwaige Anderungen, Ergänzungen oder Beanstandungen oder Vorbehalte wettbewerbsrechtlicher Art innerhalb des Prüfungszeit-raums unverzüglich der Werbeagentur schriftlich mitzu-teilen.
Die Werbeagentur darf keine Rechtsberatung über wettbewerbliche Zulässigkeit der Werbung erteilen. Der Auftraggeber ist daher selbst für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit seiner Werbung im Rahmen der geltenden Wettbewerbsgesetze verantwortlich.
Die Werbeagentur darf keine Rechtsberatung über den Datenschutz erteilen. Der Auftraggeber ist daher selbst für die datenschutz-rechtliche Zulässigkeit seiner Internetsite im Rahmen der geltenden Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in der aktuellen Version des ABl. L 119, 04.05.2016; ber. ABl. L 127, 23.05.2018 verantwortlich.
Eine Haftung der Werbeagentur ist insoweit ausdrücklich ausge-schlossen.

Ziffer 13
Werbetechnik – Windeinfluss auf Fahnen

Je nach Fahnentyp (z.B. Auslegerfahne) muss aus Sicherheits- und Haltbarkeitsgründen eine Fahne bei 8 Beaufort eingeholt werden. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h. Ausserdem ist bei Auslegersystemen die freie Beweglichkeit zu prüfen, da sich der Fahnenkopf sonst nicht, ähnlich einem Kran,  nach dem Wind ausrichten kann. Eine Ausfransung oder der Totalschaden der Fahne bis hin zum Bruch des Mastes kann die Folge sein. Eine Haftung der Werbeagentur ist insoweit ausdrücklich ausgeschlossen.

Ziffer 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Auftragnehmers.

Ziffer 15
Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar. UN-Kauf-recht ist ausgeschlossen.

Fronreute, 01.01.2021
Kommata Kommunikations- und Marketing GmbH
Riedstraße 9, D-88273 Fronhofen
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